Über das Bestehen einer Helmpflicht nach § 21a StVO hinaus existiert keine gesetzliche Verpflichtung dazu, Motorradschutzkleidung zu tragen. Ein Bußgeld wird demnach im Gegensatz zu anderen Ländern nicht verhängt.
Kommt es aber zum Unfall, bejahen Teile der Rechtsprechung eine Obliegenheit zum Tragen von Schutzkleidung, sodass der Unfallgegner sich auf ein Mitverschulden beim Nichttragen dieser Schutzkleidung berufen kann, sofern gerade das Fehlen der Schutzkleidung die konkreten Verletzungen verursacht hat (OLG Düsseldorf, Teil- und Grundurteil vom 24.9.2019-1 U 82/18 = BeckRS 2019, 31183; OLG München, Endurteil vom 19.5.2017 – 10 U 4256/16 = BeckRS 2017, 112372).
Eine solche Obliegenheit begründet die Rechtsprechung überwiegend mit einem allgemeinen Verkehrsbewusstsein, was eigentlich erst dann der Fall ist, wenn mehr als 50 % der betroffenen Verkehrsteilnehmer Schutzkleidung trägt (OLG Düsseldorf a.a.O.). Nach einer Statistik der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen im Jahr 2021 innerorts nur 45,9 % der motorisierten Zweiradfahrer ergänzend zum Helm Schutzkleidung. Lediglich 24,6 % trugen komplette Schutzkleidung (BeckOK StVR/Türpe, 16. Edition 15.7.2022 § 21a StVO Rn. 53). In der Folge lehnen andere Gerichte ein Mitverschulden ab. Wie das jeweils zuständige Gericht entscheidet, ist allerdings kaum vorauszusehen.
So sprach das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 23.7.2009 einem „abgeschossenen“ Motorradfahrer mit Ausrissbruch des linken Schienbeins, tiefen Riss- und Quetschwunden oberhalb und unterhalb der Kniescheibe, 6 Wochen stationärer Krankenhausbehandlung mit Hauttransplantation und bleibender Vernarbung am Unterschenkel sowie 4-monatiger Arbeitsunfähigkeit ein Schmerzensgeld von nur 14.000,00 € zu, weil der Motorradfahrer keine Schutzkleidung an den Beinen getragen hatte (12 U 29/09 = BeckRS 2009, 23345).
Es bleibt also jedem selbst überlassen, wobei Vorsicht unter allen Umständen besser als Nachsicht ist.