Tagsüber ist es erlaubt, sowohl leicht getönte, stark getönte als auch verspiegelte Visiere zu benutzen. Ist die Sonne untergegangen, müsst ihr auf ein transparentes Visier wechseln. Ansonsten droht ein Bußgeld von 15,00 Euro.
Eine ausdrückliche Regelung zum Visier findet sich im Gesetz nicht. Einziger Bezugspunkt ist die allgemeine Vorschrift zum Tragen von Schutzhelmen in § 21a Abs. 2 S. 1 StVO, der lautet:
„Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.“
Geeignet sind genehmigte Helme und Visiere (BeckOK StVR/Schenke, 16. Ed. 15.7.2022, StVO § 21a Rn. 11). Die Genehmigung für das Visier ist immer am äußeren Rand ablesbar. Dort findet sich bei getönten und verspiegelten Visieren gewöhnlich auch der Hinweis „daytime use only“, also die Beschränkung der Genehmigung auf den Einsatz bei Tageslicht.
Grundsätzlich nicht zulässig ist es demgegenüber, Tönung oder Verspiegelung durch Auftragen von Folien oder Sprühlacken selbst vorzunehmen. An der Eignung eines Helmes fehlt es auch dann, wenn dieser beschädigt ist oder so schlecht passt, dass er keinen ausreichenden Schutz bietet (MüKoStVR/Asholt, 1. Aufl. 2016, StVO § 21a Rn. 10).
Im Tragen eines verspiegelten Visiers liegt auch kein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot für Kraftfahrzeugführer. Zwar bestimmt § 23 Abs. 4 S. 1 StVO:
„Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“.
Davon gilt jedoch für die Helmpflicht eine ausdrückliche Ausnahme nach § 23 Abs. 4 S. 2 StVO:
„Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Abs. 2 S. 1.“.